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Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss zur bAV?

Einige Betriebe wurden mit der Neuregelung zur Pflicht eines Arbeitsgeberzuschusses verunsichert. Wir schaffen Klarheit.

Seit dem 01.01.2022 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, nach der der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung zahlen muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Bezuschussungspflicht wurde durch das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Ihrem Wortlaut nach galt sie bereits – grundsätzlich - für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die Betriebe mit Mitarbeitern seit dem 01.01.2019 abgeschlossen haben. Seit dem 01.01.2022 ist sie ihrem Wortlaut nach – grundsätzlich - auch für ältere Verträge verpflichtend, die Betriebe mit Mitarbeiter vor dem 01.01.2019 geschlossen haben.  

Achtung: Eine Ausnahme gilt nach dem gesetzlichen Regelwerk aber, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von der o.g. Bezuschussungspflicht zuungunsten der Arbeitnehmer abweicht: 

1. Eine solche Ausnahme gilt im Verbandsgebiet des BIV Niedersachsen/Bremen: Der dortige „Tarifvertrag über eine tarifliche Altersvorsorge für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen/Bremen“ vom 27.10.2004 enthält in § 5 Abs.1 letzter Satz eine spezielle tarifliche Regelung, die im Verbandsgebiet des BIV Niedersachsen/Bremen der o.g. bundesgesetzlichen Regelung vorgeht. Nach dieser Tarifregelung müssen die dortigen Mitgliedsbetriebe – soweit und solange sie dadurch Beiträge an die Sozialversicherung einsparen – „nur“ einen Zusatzbeitrag in Höhe von 10 % des von dem Arbeitnehmer zusätzlich umgewandelten Betrages leisten.  

 2. Nach Rechtsauffassung unseres Zentralverbandes gilt auch für das übrige Bundesgebiet eine Ausnahme – mit der Folge, dass die o.g. Bezuschussungspflicht für Innungsbetriebe nicht besteht: Die Rechtslage zur Frage, ob vor dem 01.01.2019 geschlossene Tarifverträge die o.g. Bezuschussungspflicht abbedingen, ist nicht eindeutig.  

Sie ist in der juristischen Fachliteratur umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt soweit ersichtlich nicht vor.  

Die „herrschende Auffassung“ in der juristischen Fachliteratur und bei den Verbänden - die auch von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und unserem Zentralverband vertreten wird -  lautet: Tarifverträge zur Altersvorsorge, die vor der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossen wurden (wie zum Beispiel der zwischen ZV und NGG geschlossene „Rahmentarifvertrag zur Altersvorsorge im deutschen Bäckerhandwerk“ vom 18.12.2002), weichen zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der o.g. Bezuschussungspflicht ab.  

Die Konsequenz: Mitgliedsbetriebe sind nicht verpflichtet, den o.g. Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Sie brauchen weder die seit 01.01.2019 bestehende Bezuschussungspflicht für ab diesem Datum geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen, noch die zum 01.01.2022 in Kraft tretende Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts für ältere Verträge erfüllen.  

Achtung: Ein Restrisiko bleibt allerdings, dass die Frage der Bezuschussungspflicht zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung anders gesehen werden könnte.